SATZUNG

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 

Der Verein führt den Namen Bundesverband für fairen Import und Vertrieb e.V. Sein Sitz ist in Berlin. 

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

 

§ 2 Vereinszweck 

2.1 Der Verein ist selbstlos tägig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.2 Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung inclusive der Volks- und Berufsbildung (§52(2) Nr. 7 AO)

2.3 sowie die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit. (§52(2) Nr.15AO) 

 

§ 3 Ziele und Aufgaben des Vereins

3.1 Die Arbeit des Vereins ist darauf ausgerichtet, benachteiligte Produzent*innen in der Einen Welt, insbesondere in den Ländern des globalen Südens darin zu unterstützen, wirtschaftliche und soziale Unabhängigkeit zu erreichen. 

Der Verein arbeitet dabei eng mit nationalen und internationalen staatlichen oder nichtstaatlichen Organisationen zusammen. Er selbst betreibt keine eigenen Handelsaktivitäten. 

Menschen in Deutschland sollen ermutigt werden, sich für die Gestaltung eines gerechten Welthandels einzusetzen und einen verantwortungsbewussten und nachhaltigen Konsum zu praktizieren. Dazu will der Verein Konsument*innen über die Ziele und die Strukturen des fairen Handels informieren.

3.2 Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch 

  • die Durchführung von entwicklungspolitischen Informations- und Bildungsveranstaltungen in Deutschland 
  • die Fortbildung von Mitarbeiter*innen in Einrichtungen, Initiativen und Unternehmen in Deutschland zu entwicklungspolitischen Themenkomplexen und zu Welthandelsstrukturen 
  • die Unterstützung von Produzent*innen aus Ländern des globalen Südens durch Bildungsangebote der Entwicklungszusammenarbeit, inclusive der Förderung der Teilnahme von Produzent*innen aus Partnerländern an Bildungsmaßnahmen in Deutschland 
  • Der Verein arbeitet eng mit nationalen und internationalen Körperschaften des öffentlichen Rechts und steuerbegünstigten Körperschaften zusammen. 
  • das Einwerben von Fördermitteln für die Finanzierung der satzungsgemäßen Zwecke des Vereins.

 

§ 4 Vereinsmittel 

4.1 Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen.

4.2 Die Beiträge werden von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt. 

4.3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

 

§ 5 Mitgliedschaft 

5.1 Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern. 

Aktives oder förderndes Mitglied kann jede natürliche und jede juristische Person oder Vereinigung werden, welche die Satzung des Vereins anerkennt und bereit ist, die Ziele des Vereins zu unterstützen. 

5.2 Fördermitglieder unterstützen den Verein finanziell und ideell. Fördermitglieder haben weder aktives noch passives Stimmrecht. Der Vorstand kann Fördermitgliedschaften aus wichtigen Gründen ablehnen.

5.3 Die aktive Mitgliedschaft wird auf Antrag verliehen. Sie ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Die Vereinssatzung ist schriftlich anzuerkennen. Der/die Antragsteller:in hat über seine/ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten gegenüber einem vom Vorstand eingesetzten Aufnahmegremium Auskunft zu erteilen. 

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahmeerklärung erfolgt schriftlich und wird gültig mit der ersten Beitragszahlung. 

5.3.1 Der Vorstand kann die Aufnahme verweigern, wenn dies im Interesse des Vereins geboten erscheint. Ein erneuter Antrag ist möglich. Der Erneuerungsantrag ist wie ein neuer Aufnahmeantrag zu behandeln. Der Antragsteller unterwirft sich mit der Antragstellung der Entscheidung des Vorstandes.

5.3.2 Die Mitgliedschaft erlischt außer durch Tod bzw. Löschung einer juristischen Person im zuständigen Register bzw. Auflösung der Vereinigung durch: 

5.3.3 Austritt, der nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann. 

5.3.4 Kündigung durch den Vorstand, die mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres schriftlich gegenüber dem Mitglied erklärt werden kann. Die Kündigung kann nur durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes erfolgen

5.3.5 Ausschluss wegen vereinsschädigenden Verhaltens oder wegen groben Verstoßes gegen Satzung und Selbstverständnis, über den auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung entscheidet. 

5.3.6 Ein Ausschluss kann auch erfolgen, wenn die eingeforderte Meldung zum Umsatz des Vorjahres vom Mitglied nicht nach Ablauf von 12 Monaten vorliegt.  

5.3.7 Ausschluss wegen Beitragsverzuges.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

6.1 Jedes ordentliche Mitglied hat Sitz, Stimme und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

6.2 Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der Mitgliedsbeiträge regelt. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die in der Beitragsordnung festgelegten Beiträge zu entrichten und die Bestimmungen der Beitragsordnung einzuhalten. 

 

§ 7 Organe des Vereins 

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. 

7.1 Die Mitgliederversammlung 

7.1.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt; sie kann in Präsenz, online oder in einem hybriden Format stattfinden. Der Vorstand lädt unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen schriftlich dazu ein. Anträge auf Aufnahme zusätzlicher Tagesordnungspunkte müssen dem Vorstand 14 Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen. 

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Drittel der ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Falls die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig ist, kann der Vorstand unmittelbar nach Feststellung eine neue Mitgliederversammlung einberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. 

Der Vorstand muss bei der jährlichen Einladung zur Mitgliederversammlung auf die Regel, dass eine zweite MV mit sofortiger Wirkung einberufen werden kann, hinweisen.

Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitgliederversammlung sind: 

  • die Festlegung und Genehmigung der endgültigen Tagesordnung; 
  • die Wahl des Vorstandes und zweier Rechnungsprüfer:innen; 
  • die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes; 
  • die Entgegennahme des Prüfberichtes der Rechnungsprüfer:innen; 
  • die Entlastung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer:innen; 
  • die Festsetzung und Änderung der Beitragsordnung und der Mitgliedschaftskriterien; 
  • die Weiterentwicklung der Vereinspolitik;
  • die Initiierung von Projekten, die den Vereinszielen entsprechen; 
  • die Beschlüsse zur Satzungsänderung und 
  • die Beschlüsse zur Auflösung des Vereins. 

Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das von Protokollführer:in und Versammlungsleiter:in zu unterschreiben ist. 

7.1.2 Die außerordentliche Mitgliederversammlung 

Die außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Verlangen von mindestens 1/3 der Mitglieder statt. Dem Antrag sind die Gründe bzw. Tagesordnungspunkte beizufügen. Der Vorstand muss innerhalb von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Gründe und der Tagesordnungspunkte mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich zur außerordentlichen Mitgliederversammlung einladen; sie kann in Präsenz, online oder in einem hybriden Format stattfinden

Gegenstand einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können nur die Tagesordnungspunkte sein, die in der Einladung bereits bekannt gegeben wurden. 

7.1.3 Stimm- und Antragsrecht 

Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Diese kann durch eine/n schriftlich bevollmächtigte/n Vertreter:in wahrgenommen werden. Jedes ordentliche Mitglied kann Anträge an die Mitgliederversammlung stellen. 

7.1.4 Beschlüsse der Mitgliederversammlung 

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Zur Vereinsauflösung ist eine 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. 

Die Stimmabgabe erfolgt offen; auf Antrag eines Mitgliedes muss der Versammlungsleiter geheime Abstimmung veranlassen. 

7.2 Der Vorstand 

Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt; er besteht aus einer/m Vorsitzenden, der/m stellvertretenden Vorsitzenden und der/m Schatzmeister:in. Diese drei Vorstandsmitglieder bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Alle Genannten müssen ordentliche Mitglieder des Vereins sein. Dem erweiterten Vorstand können bis zu vier Beisitzer:innen angehören. 

Der Vorstand entscheidet mehrheitlich. Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich und gibt sich eine Geschäftsordnung, welche der Mitgliederversammlung zur Abstimmung vorgelegt wird. 

Der Vorstand und die Beisitzer:innen können wiedergewählt werden. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wird im Rahmen einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ein Vorstandsmitglied abgewählt, so muss in derselben Versammlung die Nachwahl stattfinden. Der nachgewählte Vorstand verbleibt bis zur nächsten regulären Neuwahl des Vorstandes im Amt. 

Der Vorstand, vertreten durch mindestens zwei seiner Mitglieder, vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. 

7.2.1 Aufgaben des Vorstandes 

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins auf Grundlage der Entscheidungen der Mitgliederversammlung. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die Erstellung und Vorlage des Jahres- und Kassenberichts sowie die Vorlage des Haushaltsplans. Der Vorstand kann einzelne Aufgaben delegieren. Er kann zur Erfüllung seiner Aufgaben eine/n Geschäftsführer:in bestellen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern. 

7.2.2 Beschlussfassung des Vorstandes 

Zur Beschlussfassung des Vorstandes werden Vorstandssitzungen durchgeführt. 

Zu den Vorstandssitzungen lädt der/die Vorsitzende ein. Der Vorstand ist mit einer Frist von mindestens zehn Tagen schriftlich einzuberufen. Bei unaufschiebbaren Entscheidungen ist der Vorstand notfalls telefonisch oder per email mit einer Frist von mindestens einem Tag einzuberufen. Beschlüsse dieser außerordentlichen Sitzung sind auf der nächsten Vorstandssitzung zu bestätigen. Werden sie nicht bestätigt, gelten sie als aufgehoben. 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 Prozent der Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit. 

Über die Sitzung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen. 

Beschlüsse mit der Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes können auch im Umlaufverfahren, telefonisch oder per email gefasst werden. 

7.3 Die Rechnungsprüfung 

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer:innen. Der/die Rechnungsprüfer:in kann nicht Mitglied des Vorstandes sein. Rechnungsprüfer:innen werden jeweils für die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. 

Die Rechnungsprüfer:innen prüfen die Kassen- und Rechnungsführung des Vorstandes nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres und berichten darüber auf der Mitgliederversammlung. Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich. Über die Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen. 

 

§8 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

Die Satzung und die Veränderung des Vereinszwecks können mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmen einer Mitgliederversammlung geändert werden. 

Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen. 

Zur Auflösung des Vereins ist eine 3/4 Mehrheit der anwesenden Stimmen erforderlich. Die Auflösung kann nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu der unter Bekanntgabe des Auflösungsantrages und der den Antrag stellenden Mitglieder geladen wurde. 

Sofern bei einem Auflösungsbeschluss keine besonderen Liquidator:innen bestellt werden, sind der erste und zweite Vorstand die vertretungsberechtigten Liquidator:innen. 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Forum Fairer Handel e.V., Am Sudhaus 2, Briefkasten 12, 12053 Berlin, der es unmittelbarer und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat. 

Berlin, den 5.10.2021 

Geändert gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung 2021 vom in 4.Oktober 2021 in Darmstadt 

 

SITZ

FAIR BAND -- Bundesverband für
fairen Import und Vertrieb e.V.

Briefkasten 27 (c/o Forum Fairer Handel e.V.)
Am Sudhaus 2
12053 Berlin

BÜRO

FAIR BAND -- Bundesverband für 
fairen Import und Vertrieb e.V.

Carl-Zeiss-Str. 22
63322 Rödermark

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